Art. 2 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.

(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.08.1977 bis 31.12.9999
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