§ 77g MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Paragraph 77 g,

Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 21 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist Paragraph 21, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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