Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß § 4 neu vorzulegen.Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß Paragraph 4, neu vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für alle nach dem 31. Dezember 2015 im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß § 3 bis spätestens zum 30. Juni 2016 zu übermitteln.Für alle nach dem 31. Dezember 2015 im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß Paragraph 3 bis spätestens zum 30. Juni 2016 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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