Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und mit dem Formular gemäß § 3 auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Ziffer 19, bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß Paragraph 2 und mit dem Formular gemäß Paragraph 3, auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Dokument und das Formular gemäß Abs. 1 sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.Das Dokument und das Formular gemäß Absatz eins, sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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