Gesamte Rechtsvorschrift LV-VMGV

Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LV-VMGV Form der Übermittlung


  1. (1)Absatz eins,Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und mit dem Formular gemäß § 3 auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Ziffer 19, bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß Paragraph 2 und mit dem Formular gemäß Paragraph 3, auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Das Dokument und das Formular gemäß Abs. 1 sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.Das Dokument und das Formular gemäß Absatz eins, sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.

§ 2 LV-VMGV Inhalt und Gliederung des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“


  1. (1)Absatz eins,Das Dokument hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung, Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code), Adresse, Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;
    3. 3.Ziffer 3Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;
    4. 4.Ziffer 4technische Bezeichnung des Tarifs;
    5. 5.Ziffer 5Versicherungsart;
    6. 6.Ziffer 6frühestmöglicher Versicherungsbeginn;
    7. 7.Ziffer 7Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs;
    8. 8.Ziffer 8Neueinreichung (inklusive etwaiger Tarifbezeichnungen von Vorgängerversionen) oder Änderungsversion.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Abs. 4 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Absatz 4, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Seiten im Dokument sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des Dokuments bezeichnet.
  4. (4)Absatz 4,In dem Dokument ist die Tarifgestaltung gemäß der im Folgenden angeführten Posten gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge detailliert zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeiner Teil1.1. Änderungen einschließlich deren Begründung1.2. Verkaufsländer1.3. Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (freiwillig)1.4. Mögliche Vertragszustände1.5. Mögliche Tarifbereiche1.6. Verbale Tarifbeschreibung1.7. Haupt- oder Zusatztarif1.8. Prämienzahlungsweise1.9. Rentenzahlungsweise1.10. Sonstiges
    2. 2.Ziffer 2Alters- und Zeitbegrenzungen2.1. Mindestabschlussalter2.2. Höchstabschlussalter2.3. Mindestendalter2.4. Höchstendalter2.5. Minimale Laufzeit bzw. minimale Leistungsdauer2.6. Maximale Laufzeit bzw. maximale Leistungsdauer2.7. Mindestdauer der Prämienzahlung2.8. Maximale Dauer der Prämienzahlung2.9. Mindestaufschubdauer2.10. Maximale Aufschubdauer2.11. Wartezeit2.12. Alters- und Zeitbegrenzungen
    3. 3.Ziffer 3Summenbegrenzungen3.1. Jährliche Mindestprämie bzw. Mindesteinmalprämie3.2. Jährliche Maximalprämie bzw. maximale Einmalprämie3.3. Mindestleistung3.4. Höchstleistung3.5. Sonstige Summenbegrenzungen
    4. 4.Ziffer 4Gewinnsystem4.1. Gewinnbeteiligung4.2. Abrechnungsverband4.3. Gewinnverwendung4.4. Gewinnkomponenten4.5. Sonstiges
    5. 5.Ziffer 5Rechnungsgrundlagen für Prämien- und Reserveberechnung5.1. Biometrische Grundlagen5.2. Rechnungszins5.3. Sonstige Rechnungsgrundlagen5.4. Begründung der Rechnungsgrundlagen5.5. Begründung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für Prämien und Reserven5.6. Prämienalter5.7. Rentenzahlungsphase5.8. Sonstiges
    6. 6.Ziffer 6Rechnungsmäßige Kosten6.1. Abschlusskosten und Zillmersatz6.2. Verwaltungskosten6.3. Unterjährigkeitszuschläge6.4. Stornoabzug6.5. Sonstige Zuschläge und Kosten
    7. 7.Ziffer 7Rabatte7.1. Summenrabatte7.2. Prämienrabatte7.3. Sonstige Rabatte
    8. 8.Ziffer 8Mathematische Formeln8.1. Eigene Werte8.2. Bezeichnungen und Definitionen8.3. Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen8.4. Barwerte und Anwartschaften8.5. Nettoprämie8.6. Zillmerprämie8.7. Bruttoprämie8.8. Vorgeschriebene Prämie8.9. Spar- und Risikoprämie8.10. Reserven8.10.1. Prämienpflichtig8.10.2. Prämienfrei8.10.3. Einmalerlag und Einmalzuzahlungen8.10.4. Zusätzliche Rückstellungen8.10.5. Verwaltungskostenreserve8.10.6. Bilanzreserve8.10.7. Prämienüberträge8.10.8. Sonstige Reserven8.11. Rückkaufswert und Unverfallbarkeitsbetrag8.11.1. Prämienpflichtig8.11.2. Prämienfrei8.11.3. Einmalerlag8.12. Reduktionswert8.13. Ablöse8.14. Auszahlungsbetrag8.15. Sonstiges
    9. 9.Ziffer 9Eingebettete Optionen
    10. 10.Ziffer 10Zusatzversicherungen (inklusive Tarifbezeichnung)10.1. Obligatorische Zusatzversicherungen10.2. Fakultative Zusatzversicherungen
    11. 11.Ziffer 11Externe Garantien
    12. 12.Ziffer 12Sonstiges
  5. (5)Absatz 5,Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Dokument anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, nur diesen Posten anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 4, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Dokument anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, nur diesen Posten anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.

§ 3 LV-VMGV Inhalt und Gliederung des Formulars


  1. (1)Absatz eins,Mit dem Formular sind folgende Informationen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVollständige Bezeichnung des Versicherungsunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2LEI-Code des Versicherungsunternehmens;
    3. 3.Ziffer 3technische Bezeichnung des Tarifs;
    4. 4.Ziffer 4Versicherungssparte;
    5. 5.Ziffer 5Versicherungsart;
    6. 6.Ziffer 6Prämienzahlungsweise;
    7. 7.Ziffer 7Rechnungszinssatz;
    8. 8.Ziffer 8Abrechnungsverband;
    9. 9.Ziffer 9Gewinnplan;
    10. 10.Ziffer 10Externe Garantiegeber;
    11. 11.Ziffer 11frühestmöglicher Versicherungsbeginn;
    12. 12.Ziffer 12Verkaufsbeginn des Tarifs;
    13. 13.Ziffer 13Verkaufsende des Tarifs;
    14. 14.Ziffer 14Neueinreichung (inklusive etwaiger Tarifbezeichnungen von Vorgängerversionen) oder Änderungsversion;
    15. 15.Ziffer 15Produktnamen des Tarifs (Mehrfacheingabe möglich);
    16. 16.Ziffer 16Haupt-oder Zusatztarif je Produktname;
    17. 17.Ziffer 17frühestmöglicher Versicherungsbeginn je Produktname;
    18. 18.Ziffer 18Verkaufsbeginn je Produktname;
    19. 19.Ziffer 19Verkaufsende je Produktname.
  2. (2)Absatz 2,Das Formular ist unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

§ 4 LV-VMGV Übermittlung von Änderungen


  1. (1)Absatz eins,Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß § 3 ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß § 3 ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt.Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß Paragraph 2, Absatz eins und im Posten 1.1. gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß Paragraph 3, ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß Paragraph 3, ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt.
  2. (2)Absatz 2,Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 12, die sich nicht auf bereits bestehende Verträge auswirkt, sind das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und das Formular gemäß § 3 vollständig neu zu übermitteln (Neueinreichung). Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1 gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Neueinreichung handelt und ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen. Vorgängertarife sind Tarife, die sich nur in wenigen Details von dem vorgelegten Tarif unterscheiden. Im Posten 1.1 der Gliederung gemäß § 2 Abs. 4 sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 12, die sich nicht auf bereits bestehende Verträge auswirkt, sind das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß Paragraph 2 und das Formular gemäß Paragraph 3, vollständig neu zu übermitteln (Neueinreichung). Im Posten 8. gemäß Paragraph 2, Absatz eins und im Posten 1.1 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Neueinreichung handelt und ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen. Vorgängertarife sind Tarife, die sich nur in wenigen Details von dem vorgelegten Tarif unterscheiden. Im Posten 1.1 der Gliederung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Änderungen der Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 bis Z 19 ist nur das Formular neu zu übermitteln.Bei Änderungen der Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 bis Ziffer 19, ist nur das Formular neu zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Werden bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung neue Fonds hinzugenommen, ist keine Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Abs. 1 oder Neueinreichung gemäß Abs. 2 notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gibt.Werden bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung neue Fonds hinzugenommen, ist keine Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Absatz eins, oder Neueinreichung gemäß Absatz 2, notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 gibt.

§ 5 LV-VMGV Inhalte der Gliederungsposten


  1. (1)Absatz eins,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 2 Abs. 1 sind wie folgt festgelegt:Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einstechnische Bezeichnung des Tarifs (Posten 4.): Hier ist die interne eindeutige Kurzbezeichnung des Tarifs anzugeben. Die technische Bezeichnung sollte so gewählt werden, dass der Tarif eindeutig identifizierbar ist.
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsart (Posten 5.): Hier ist eine der folgenden Kategorien anzugeben:
      1. a)Litera aGemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung;
      2. b)Litera bReine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung;
      3. c)Litera cRentenversicherung;
      4. d)Litera dPrämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV);Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV);
      5. e)Litera eFondsgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
      6. f)Litera fIndexgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
      7. g)Litera gKapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
      8. h)Litera hBetriebliche Kollektivversicherung;
      9. i)Litera iBerufsunfähigkeitsversicherung (inklusive Zusatzleistungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherung);
      10. j)Litera jVersicherung gegen schwere Krankheiten (Dread-Disease Versicherung);
      11. k)Litera kPflegeversicherung;
      12. l)Litera lSonstige Versicherungsart.
      Mischprodukte sind unter „sonstige Versicherungsart“ auszuweisen.
    3. 3.Ziffer 3Neueinreichung oder Änderungsversion (Posten 8.): Hier ist anzuführen, ob es sich um die Übermittlung einer Änderungsversion gemäß § 4 Abs. 1 oder um eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 handelt. Sofern es sich um eine Neueinreichung handelt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen.Neueinreichung oder Änderungsversion (Posten 8.): Hier ist anzuführen, ob es sich um die Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder um eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, handelt. Sofern es sich um eine Neueinreichung handelt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 2 Abs. 4 sind wie folgt festgelegt:Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen einschließlich deren Begründung (Posten 1.1.): Hier ist zunächst anzugeben, ob es sich um eine Änderungsversion gemäß § 4 Abs. 1 oder um eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 handelt. Sofern eine Änderungsversion vorliegt, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zudem ist genau zu bezeichnen, für welche bereits bestehenden Verträge die Änderungsversion gilt. Sofern eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen und sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.Änderungen einschließlich deren Begründung (Posten 1.1.): Hier ist zunächst anzugeben, ob es sich um eine Änderungsversion gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder um eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, handelt. Sofern eine Änderungsversion vorliegt, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zudem ist genau zu bezeichnen, für welche bereits bestehenden Verträge die Änderungsversion gilt. Sofern eine Neueinreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorliegt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen und sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.
    2. 2.Ziffer 2Verkaufsländer (Posten 1.2.): Hier ist anzugeben, in welchen Ländern der Tarif zum Verkauf angeboten wird.
    3. 3.Ziffer 3Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (Posten 1.3.): Hier ist ein Verweis anzugeben, welche Versicherungsbedingungen zur Anwendung gelangen. Dieser Verweis muss eindeutig sein, sodass es zu keinen Verwechslungen mit anderen oder älteren Versionen der Bedingungen kommen kann. Weiters kann ein Internetlink angegeben werden, unter dem aktuell die Versicherungsbedingungen einsehbar sind. Die Versicherungsbedingungen können auch als Anhang zum Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ übermittelt werden.
    4. 4.Ziffer 4Mögliche Vertragszustände (Posten 1.4.): Hier ist anzugeben, in welchen Zuständen der Vertrag sein kann, beispielsweise prämienpflichtig, prämienfrei (infolge Todes), prämienfrei (mangels Zahlung), usw.
    5. 5.Ziffer 5Mögliche Tarifbereiche (Posten 1.5.): Hier ist anzugeben, ob es sich um einen Einzel- oder Gruppentarif handelt. Ist das Produkt sowohl für den Einzel- als auch Gruppenvertrieb vorgesehen, so sind alle Posten zu erläutern, in denen sich der Gruppen- vom Einzeltarif unterscheidet. Bei Gruppentarifen sind die tariflichen Konsequenzen des Ausscheidens aus der Gruppe für den Versicherungsnehmer anzugeben.
    6. 6.Ziffer 6Verbale Tarifbeschreibung (Posten 1.6.): Hier ist der Tarif verbal detailliert zu beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, welche Versicherungsleistungen im Erlebensfall und im Todesfall fällig werden, welche Leistungen für Witwen- und Waisenversorgung vorgesehen sind, wann der Versicherungsfall eintritt und welche weiteren Versicherungsleistungen fest vereinbart sind (beispielsweise Invaliditätsleistungen). Etwaige Garantien gegenüber dem Versicherungsnehmer (beispielsweise Höchststandsgarantie) sind zu erläutern, insbesondere wer sie in welcher Form trägt. Bei Mischprodukten im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 ist anzuführen, aus welchen Komponenten sich diese zusammensetzen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage anzugeben; diese beinhalten die Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung ist eine etwaige Nachschussverpflichtung für den Arbeitsgeber detailliert zu erläutern. Die Berechnungsmethode (kollektiv oder individuell) der Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung ist anzugeben. Die Deckungsstockabteilungen gemäß § 300 Abs. 1 VAG 2016, in denen der Tarif geführt wird, sind anzugeben.Verbale Tarifbeschreibung (Posten 1.6.): Hier ist der Tarif verbal detailliert zu beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, welche Versicherungsleistungen im Erlebensfall und im Todesfall fällig werden, welche Leistungen für Witwen- und Waisenversorgung vorgesehen sind, wann der Versicherungsfall eintritt und welche weiteren Versicherungsleistungen fest vereinbart sind (beispielsweise Invaliditätsleistungen). Etwaige Garantien gegenüber dem Versicherungsnehmer (beispielsweise Höchststandsgarantie) sind zu erläutern, insbesondere wer sie in welcher Form trägt. Bei Mischprodukten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist anzuführen, aus welchen Komponenten sich diese zusammensetzen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g, bis 108i EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage anzugeben; diese beinhalten die Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung ist eine etwaige Nachschussverpflichtung für den Arbeitsgeber detailliert zu erläutern. Die Berechnungsmethode (kollektiv oder individuell) der Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung ist anzugeben. Die Deckungsstockabteilungen gemäß Paragraph 300, Absatz eins, VAG 2016, in denen der Tarif geführt wird, sind anzugeben.
    7. 7.Ziffer 7Haupt- oder Zusatztarif (Posten 1.7.): Es ist anzugeben, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Bei Zusatztarifen ist anzugeben, in Verbindung mit welchen Haupttarifen (einschließlich Tarifbezeichnung) sie abgeschlossen werden können.
    8. 8.Ziffer 8Prämienzahlungsweise (Posten 1.8.): Die möglichen Prämienzahlungsweisen, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag, sind anzugeben. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.
    9. 9.Ziffer 9Rentenzahlungsweise (Posten 1.9.): Neben der Rentenzahlungsweise ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die minimale und maximale Garantiezeit anzugeben.
    10. 10.Ziffer 10Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen (Posten 2.12.): Hier ist beispielsweise eine vereinbarte Mindestbindefrist oder Garantiezeiten für Rentenzahlungen anzuführen.
    11. 11.Ziffer 11Mindestleistung bzw. Höchstleistung (Posten 3.3. bzw. 3.4.): Hier ist die Mindest- bzw. Höchstleistung jeweils für eine Versicherung mit und ohne ärztliche Untersuchung anzugeben.
    12. 12.Ziffer 12Gewinnbeteiligung (Posten 4.1.): Hier ist anzuführen, ob der Tarif gewinnberechtigt ist und es ist auf den entsprechenden Gewinnplan (unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.
    13. 13.Ziffer 13Abrechnungsverband (Posten 4.2.): Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.      
    14. 14.Ziffer 14Gewinnverwendung (Posten 4.3.): Hier ist anzuführen, wie die Gewinne verwendet werden, dh. ob es sich um eine verzinsliche Ansammlung, ein Bonussystem, ein fondsgebundenes System, eine Verminderung der Prämien, eine Bonusrente, eine Direktgutschrift, ein Gewinnsystem mit Schlussgewinnen oder um ein sonstiges System handelt. Es ist auf den Teil des Gewinnplanes, in dem dieser Posten angeführt wird, unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans zu verweisen.
    15. 15.Ziffer 15Gewinnkomponenten (Posten 4.4.): Hier sind die Gewinnkomponenten, beispielsweise Zinsgewinn, Risikogewinn, Kostengewinn, Zusatzgewinn, aufzuzählen. Es ist auf den Teil des Gewinnplanes, in dem dieser Posten angeführt wird, unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans zu verweisen.
    16. 16.Ziffer 16Biometrische Grundlagen (Posten 5.1.): Hier ist auf alle verwendeten Sterbe- und Rententafeln (inklusive verwendeter Altersverschiebungen) sowie andere verwendete biometrische Grundlagen zu verweisen (inklusive Quellenangabe, beispielsweise: Aktuarvereinigung Österreichs – AVÖ), die für die Berechnung der Prämie und der Reserve verwendet werden. Sollten Modifikationen der offiziellen biometrischen Grundlagen vorgenommen worden sein, so ist die Vorgehensweise inklusive einer Begründung detailliert zu beschreiben. Außerdem sind alle dabei verwendeten mathematischen Formeln anzugeben. Sofern geschlechtsspezifische biometrische Grundlagen zur Anwendung kommen, sind diese anzugeben. Die Sterbetafeln sind dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ als Anhang beizufügen.
    17. 17.Ziffer 17Begründung der Rechnungsgrundlagen (Posten 5.4.): Hier sind die Gründe für die Wahl der Rechnungsgrundlagen in den Posten 5.1. bis 5.3. jeweils anzuführen.
    18. 18.Ziffer 18Begründung unterschiedlicher Rechnngsgrundlagen für Prämien und Reserven (Posten 5.5.): Sollte es Unterschiede bei den verwendeten Rechnungsgrundlagen von Prämie und Reserve geben, sind diese zu begründen. Weiters ist genau darzulegen, wie die Unterschiede finanziert (im Falle einer nicht ausreichenden Prämie) oder wie die Gewinne verwendet werden (im Falle einer zu hohen Prämie).
    19. 19.Ziffer 19Prämienalter (Posten 5.6.): Hier ist die Methode darzustellen (inklusive aller Formeln), nach der das Alter, nach dem die Prämie bemessen wird, berechnet wird. Weiters ist anzugeben, ob für bestimmte Altersgruppen oder für alle Versicherungsnehmer eine Einheitsprämie verrechnet wird.
    20. 20.Ziffer 20Rentenzahlungsphase (Posten 5.7.): Falls eine Verrentung vorgesehen oder möglich ist, ist hier anzugeben, ob die in Posten 5.1. bis 5.3. angeführten Rechnungsgrundlagen für die Rentenzahlungsphase garantiert sind. Sind für die Rentenzahlungsphase andere als die in Posten 5.1. bis 5.3. angeführten Rechnungsgrundlagen garantiert, so sind diese anzugeben.
    21. 21.Ziffer 21Rechnungsmäßige Kosten (Posten 6.): Alle Kosten sind in den Posten 6.1. bis 6.5 inklusive einer Angabe der Bemessungsgrundlage als Zahlenwerte (Prozent- oder Promille-Angabe bei proportionalen Kosten) anzuführen. Bei allen Kosten ist anzugeben, wie oft diese verrechnet werden. Dabei sind die Kosten für Einzelversicherungen und jene für Gruppenversicherungen gesondert anzugeben.
    22. 22.Ziffer 22Abschlusskosten und Zillmersatz (Posten 6.1.): Hier ist anzugeben, wie hoch die kalkulierten Abschlusskosten und der Zillmersatz sind. Diese Angabe ist als Zahlenwert unter Angabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Weiters ist anzuführen, wie oft die Abschlusskosten verrechnet werden.
    23. 23.Ziffer 23Verwaltungskosten (Posten 6.2.): Hier ist anzugeben, wie sich die Verwaltungskosten zusammensetzen und wie hoch sie sind. Diese Angabe ist als Zahlenwert unter Angabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Weiters ist anzuführen, wie oft diese Kosten verrechnet werden.
    24. 24.Ziffer 24Unterjährigkeitszuschläge (Posten 6.3.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Unterjährigkeitszuschläge verrechnet werden. Weiters ist die Höhe der Zuschläge unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    25. 25.Ziffer 25Stornoabzug (Posten 6.4.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen ein Stornoabzug verrechnet wird. Weiters ist die Höhe der Gebühr unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    26. 26.Ziffer 26Sonstige Kosten und Zuschläge (Posten 6.5.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Kosten, Zuschläge oder Gebühren (beispielsweise Mahngebühren, Umschreibegebühren, Gebühren für Polizzennachträge, Sicherheitszuschläge oder Stückkostenzuschläge wie Zuschläge für Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung, Bagatellzuschlag für niedrige Versicherungssummen, Fondsgebühren, Gebühren bei Fondswechsel, Ausfertigungsgebühr) verrechnet werden, die nicht unter den Posten 6.1. bis 6.4. angeführt worden sind. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    27. 27.Ziffer 27Summenrabatte (Posten 7.1.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Summenrabatte gewährt werden. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    28. 28.Ziffer 28Prämienrabatte (Posten 7.2.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Prämienrabatte gewährt werden. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen. Insbesondere sind Rabatte für Gruppenversicherungsverträge anzuführen.
    29. 29.Ziffer 29Sonstige Rabatte (Posten 7.3.): Hier ist anzugeben, ob und in welchen Fällen Rabatte gewährt werden, die nicht unter den Posten 7.1. und 7.2 angeführt worden sind. Weiters ist deren Höhe unter Angabe der Bemessungsgrundlage anzuführen.
    30. 30.Ziffer 30Mathematische Formeln (Posten 8.): In den Posten 8.1. bis 8.15. sind die jeweiligen mathematischen Formeln, Parameter, Variablen und Bezeichnungen gemäß den folgenden Erläuterungen anzugeben. Diese sind alle auf die Versicherungssumme 1 zu normieren; jedenfalls ist anzugeben, wie die einzelnen Werte für eine beliebige Versicherungssumme, die mit „VS“ zu bezeichnen ist, zu berechnen sind. Falls für verschiedene Gültigkeitsbereiche verschiedene Formeln verwendet werden, so sind auch diese anzuführen. Zu jeder Formel ist außerdem der Zahlenwert gemäß den folgenden Vorgaben anzugeben. Sollten Parameter verwendet werden, die im Folgenden nicht festgelegt sind oder sind die im Folgenden angeführten Parameter auf den entsprechenden Tarif nicht anwendbar, so ist jeweils der kleinstmögliche positive Wert für die Berechnung heranzuziehen. Diese Werte sind gesondert unter Posten 8.1. anzuführen und zu begründen.Folgende Werte sind für das Musterbeispiel zu verwenden:
      1. a)Litera aAufschubdauer = min (30 Jahre; maximale Aufschubdauer gemäß Posten 2.11.);
      2. b)Litera bEintrittsalter = min (35 Jahre; Höchstabschlussalter gemäß Posten 2.2);
      3. c)Litera cGeschlecht = männlich (falls dieser Tarif nur für Frauen vorgesehen ist: Geschlecht = weiblich);
      4. d)Litera dPrämienzahlungsweise = jährlich vorschüssig;
      5. e)Litera eRentenzahlweise = monatlich vorschüssig;
      6. f)Litera fVertragslaufzeit = min (15 Jahre bei ausschließlichen Einmalerlags-Tarifen und Risikoversicherungen oder 30 Jahre bei allen übrigen Tarifen; maximale Vertragslaufzeit gemäß Posten 2.6);
      7. g)Litera gVersicherungssumme = min (100 000 Euro; maximale Versicherungssumme);
      8. h)Litera hMonatliche Rentenzahlung = min (1 000 Euro; maximale monatliche Rente);
      9. i)Litera iPrämienzahlungsdauer = min (30 Jahre; maximale Prämienzahlungsdauer gemäß Posten 2.8);
      10. j)Litera jBestandsdauer = min (10 Jahre; halbe maximale Vertragslaufzeit gemäß Posten 2.6 (aufgerundet).
      Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
    31. 31.Ziffer 31Bezeichnungen und Definitionen (Posten 8.2.): Alle Variablen, auch die, die für Zwischenergebnisse benötigt werden, sind inklusive Beschreibung anzugeben (beispielsweise x Eintrittsalter, α Abschlusskosten, Lebende vom Alter x gemäß Sterbetafel, usw.).
    32. 32.Ziffer 32Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen und Kommutationszahlen (Posten 8.3.): Hier sind alle Wahrscheinlichkeiten (beispielsweise einjährige Überlebenswahrscheinlichkeit eines x-Jährigen), Ausscheideordnungen (beispielsweise:

Ausscheideordnung eines x-Jährigen Aktiven innerhalb eines Jahres noch immer aktiv zu sein) und Kommutationszahlen (beispielsweise
  1. 33.Ziffer 33Barwerte und Anwartschaften (Posten 8.4.): Hier sind alle im Weiteren auch für Zwischenergebnisse verwendeten Barwertformeln (= Einmalnettoprämie) und Anwartschaftsformeln inklusive einer Definition und verbalen Beschreibung anzugeben, beispielsweise

lebenslängliche Leibrente. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  1. 34.Ziffer 34Zillmerprämie (Posten 8.6.): Hier ist die Formel der Zillmerprämie anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  2. 35.Ziffer 35Bruttoprämie (Posten 8.7.): Hier ist die Formel der Bruttoprämie anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  3. 36.Ziffer 36Vorgeschriebene Prämie (Posten 8.8.): Hier ist die Formel jener Prämie anzugeben, die der Versicherungsnehmer zu bezahlen hat. Insbesondere sind alle Kosten, Zuschläge, Rabatte sowie die Versicherungssteuer zu berücksichtigen. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  4. 37.Ziffer 37Spar- und Risikoprämie (Posten 8.9.): Bei Tarifen, bei denen keine geschlossene mathematische Formel der Bruttoprämie angegeben werden kann (beispielsweise bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung) ist die Aufteilung der Prämie in eine Spar- und Risikoprämie in geeigneter Weise (beispielsweise in Prozentwerten) anzugeben.
  5. 38.Ziffer 38Reserven – Zusätzliche Rückstellungen (Posten 8.10.4.): Hier ist die Formel für zusätzliche Rückstellungen, beispielsweise für eine aus Risikobeiträgen gebildete Rückstellung bei Wartezeiten, anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden.
  6. 39.Ziffer 39Rückkaufswert und Unverfallbarkeitsbetrag (Posten 8.11.): In den Posten 8.11.1. bis 8.11.3. sind die Formeln für den Rückkaufwert und den Unverfallbarkeitsbetrag für prämienpflichtige und prämienfreie Verträge sowie bei Einmalerlag anzugeben. Dabei sind ausschließlich zuvor definierte Bezeichnungen zu verwenden. Etwaige Abschläge sind explizit auszuweisen.
  7. 40.Ziffer 40Auszahlungsbetrag (Posten 8.14.): Dies ist jener Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei Versicherungsende oder im Versicherungsfall (beispielsweise bei Ableben, im Invaliditätsfall, etc.) ausbezahlt wird. Im Erlebensfall setzt sich der Auszahlungsbetrag beispielsweise aus der Summe der Versicherungssumme, der laufenden Gewinnanteile und dem Schlussgewinnanteil zusammen. Der Auszahlungsbetrag ist sowohl für das Versicherungsende als auch für alle möglichen Versicherungsfälle anzugeben.
  8. 41.Ziffer 41Eingebettete Optionen (Posten 9.): Eine eingebettete Option ist ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gegebenenfalls gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Hier ist jedenfalls anzugeben, ob im Tarif eine der folgenden eingebetteten Optionen enthalten ist: Rentenwahlrecht mit garantierter Rententafel, Nachversicherungsgarantie bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoption, Teilauszahlungsoption, Kapitalwahlrecht bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboption, Verlängerungsoption, Abrufoption, Fondswechsel, Indexklausel oder Erhöhung der Versicherungssumme. Außerdem sind all jene eingebetteten Optionen anzuführen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Weiters ist auszuführen, ob und wie diese Optionen bei der Prämien- und Rückstellungsberechnung berücksichtigt werden. Jede der enthaltenen und angeführten Optionen ist kurz zu beschreiben.
  9. 42.Ziffer 42Externe Garantien (Posten 11.): Hier ist anzugeben, ob für den Tarif Garantien von externen Garantiegebern (beispielsweise eines Kreditinstituts) vorliegen. Die vollständige Bezeichnung des Unternehmens und auf welche Teile sich die Garantie im Tarif bezieht und in welchen Fällen die Garantie schlagend wird, ist anzugeben. Weiters ist anzugeben, ob das Ausfallrisiko des Garantiegebers vom Versicherungsunternehmen oder vom Versicherungsnehmer getragen werden.
  1. (3)Absatz 3,Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 3 sind wie folgt festgelegt:Die Inhalte bestimmter Posten gemäß Paragraph 3, sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einstechnische Bezeichnung des Tarifs (Posten 3.): Hier ist die interne eindeutige Kurzbezeichnung des Tarifs anzugeben. Die technische Bezeichnung sollte so gewählt werden, dass der Tarif eindeutig identifizierbar ist.
    2. 2.Ziffer 2Versicherungssparte (Posten 4.): Hier ist die Bezeichnung „Lebensversicherung“ anzugegeben.
    3. 3.Ziffer 3Versicherungsart (Posten 5.): Die Versicherungsart gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist anzugeben.Versicherungsart (Posten 5.): Die Versicherungsart gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist anzugeben.
    4. 4.Ziffer 4Prämienzahlungsweise (Posten 6.): Die möglichen Prämienzahlungsweisen, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag, sind anzugeben. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.
    5. 5.Ziffer 5Abrechnungsverband (Posten 8.): Hier ist anzugeben, welchem Abrechnungsverband gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 der Tarif zugeordnet wird.Abrechnungsverband (Posten 8.): Hier ist anzugeben, welchem Abrechnungsverband gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, der Tarif zugeordnet wird.
    6. 6.Ziffer 6Gewinnplan (Posten 9.): Es ist auf den für den jeweiligen Tarif geltenden Gewinnplan (unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.
    7. 7.Ziffer 7Externe Garantiegeber (Mehrfachangabe möglich) (Posten 10.): Falls für den Tarif eine Garantie eines externen Garantiegebers (beispielsweise eines Kreditinstituts) vorliegt, ist hier die vollständige Bezeichnung des Garantiegebers anzugeben.
    8. 8.Ziffer 8Produktnamen des Tarifs (Mehrfachangabe möglich) (Posten 15.): Alle Produktnamen, unter denen der Tarif angeboten wird, sind anzugeben. Unter Produktname ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Tarif oder eine Tarifkombination dem Versicherungsnehmer angeboten wird.
    9. 9.Ziffer 9Haupt- oder Zusatztarif je Produktname (Posten 16.): Es ist anzugeben, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Bei Zusatztarifen ist anzugeben, in Verbindung mit welchen Haupttarifen (einschließlich Tarifbezeichnung) sie abgeschlossen werden können.

§ 6 LV-VMGV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß § 4 neu vorzulegen.Bei versicherungsmathematischen Grundlagen, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, ist das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ erst im Falle von Änderungen gemäß Paragraph 4, neu vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Für alle nach dem 31. Dezember 2015 im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß § 3 bis spätestens zum 30. Juni 2016 zu übermitteln.Für alle nach dem 31. Dezember 2015 im Verkauf befindlichen Tarife ist das Formular gemäß Paragraph 3 bis spätestens zum 30. Juni 2016 zu übermitteln.

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