§ 4 LV-GPV Änderung des Gewinnplans

LV-GPV - Lebensversicherung Gewinnplanverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei jeder Änderung des Gewinnplans ist eine Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß § 3 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen, in welchen Posten gemäß § 3 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Versionsnummer gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 5 Abs. 1 Z 3 zu ändern.Bei jeder Änderung des Gewinnplans ist eine Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Versionsnummer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Vorlage gemäß Abs. 1 ist auch eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen.Im Rahmen der Vorlage gemäß Absatz eins, ist auch eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 LV-GPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LV-GPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 LV-GPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 LV-GPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 LV-GPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LV-GPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 LV-GPV
§ 5 LV-GPV