Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan“, gefolgt von einer eindeutigen Gewinnplanbezeichnung, überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen:
1.Ziffer einsBezeichnung, Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code), Adresse, Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens,
2.Ziffer 2Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars,
3.Ziffer 3Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars,
4.Ziffer 4Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist,
5.Ziffer 5Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans,
6.Ziffer 6Versionsnummer des Gewinnplans.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Abs. 4 inklusive der jeweiligen Seitennummer anzuführen sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Absatz 4, inklusive der jeweiligen Seitennummer anzuführen sind.
(3)Absatz 3,Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
(4)Absatz 4,In dem Gewinnplan sind die im Folgenden angeführten Posten gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge detailliert zu erläutern:
1.Ziffer einsGrundlagen
1.1.eins Punkt einsEinleitung
1.2.eins Punkt 2Änderungen einschließlich deren Begründung
1.3.eins Punkt 3Verbale Beschreibung des Gewinnsystems
1.4.eins Punkt 4Abrechnungsverbände
1.5.eins Punkt 5Tarife
1.6.eins Punkt 6Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
1.7.eins Punkt 7Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
1.8.eins Punkt 8Sonstiges
2.Ziffer 2Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
2.1.2 Punkt einsZuteilungszyklus
2.2.2 Punkt 2Gewinnkarenz
2.3.2 Punkt 3Sonstiges
3.Ziffer 3Gewinnsystem
3.1.3 Punkt einsArt des Gewinnsystems
3.2.3 Punkt 2Gewinnverwendung
3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2Bemessungsgrundlage
3.2.3.3 Punkt 2 Punkt 3Formeln
3.2.4.3 Punkt 2 Punkt 4Schlussgewinne
3.2.5.3 Punkt 2 Punkt 5Vorgangsweise der Ermittlung
3.2.6.3 Punkt 2 Punkt 6Direktgutschriften
3.3.3 Punkt 3Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
3.4.3 Punkt 4Sonstiges
4.Ziffer 4Berechnungen
4.1.4 Punkt einsRechnungsgrundlagen
4.2.4 Punkt 2Bezeichnungen und Formeln
4.3.4 Punkt 3Zuteilung im Jahr t
4.4.4 Punkt 4Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
4.5.4 Punkt 5Sonstige Berechnungen
5.Ziffer 5Gewinnkomponenten
6.Ziffer 6Leistungen
6.1.6 Punkt einsErleben
6.1.1.6 Punkt eins Punkt einsVerbale Beschreibung
6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2Formel
6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
6.2.6 Punkt 2Ableben
6.2.1.6 Punkt 2 Punkt einsVerbale Beschreibung
6.2.2.6 Punkt 2 Punkt 2Formel
6.2.3.6 Punkt 2 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
6.3.6 Punkt 3Rückkauf
6.3.1.6 Punkt 3 Punkt einsVerbale Beschreibung
6.3.2.6 Punkt 3 Punkt 2Formel
6.3.3.6 Punkt 3 Punkt 3Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
6.4.6 Punkt 4Beitragsfreistellung
6.4.1.6 Punkt 4 Punkt einsVerbale Beschreibung
6.4.2.6 Punkt 4 Punkt 2Formel
6.5.6 Punkt 5Sonstige Leistungen
6.5.1.6 Punkt 5 Punkt einsVerbale Beschreibung
6.5.2.6 Punkt 5 Punkt 2Formel
7.Ziffer 7Sonstiges
(5)Absatz 5,Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 4, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(6)Absatz 6,Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen. Es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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