Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 13.12.2023 bis 31.12.9999
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