§ 17 LuftAV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 12.12.2023

In Kraft vom 03.07.2019 bis 12.12.2023
Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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