Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:
1.Ziffer einsNach Bereitlegen der Ladung hat der/die Sprengbefugte dem Piloten/der Pilotin die Zündbereitschaft bekanntzugeben.
2.Ziffer 2Nach Erreichen des vorgesehenen Abwurfbereich hat der/die Pilot/in dem/der Sprengbefugten die Zündfreigabe zu erteilen.
3.Ziffer 3Erst nach der Zündfreigabe des Piloten/der Pilotin darf der/die Sprengbefugte vorhandene Schutzkappen entfernen sowie die Ladung zünden und ausbringen.
4.Ziffer 4Der/Die Sprengbefugte hat dem Piloten/der Pilotin zu melden, sobald die Ladung am Boden angekommen ist.
(3)Absatz 3,Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.
(4)Absatz 4,Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.
(5)Absatz 5,Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.
(6)Absatz 6,Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.
(7)Absatz 7,Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
1.Ziffer einsEinweisung des Piloten/der Pilotin, falls der/die Sprengbefugte auch die Ortskunde besitzt,
2.Ziffer 2Kontakt mit den Absperrposten am Boden,
3.Ziffer 3Entfernen der Schutzkappen, Zünden und Ausbringen der Ladung.
(8)Absatz 8,Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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