Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1.Ziffer einsEinsatz eines Hubschraubers mit
a)Litera aWindenausrüstung oder Lasthaken,
b)Litera beinem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
c)Litera ceinem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
d)Litera dZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
e)Litera eDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
f)Litera fPersonentragvorrichtung.
2.Ziffer 2Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
3.Ziffer 3Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
(2)Absatz 2,Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
(3)Absatz 3,§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SprengV gilt nicht.
In Kraft seit 03.07.2019 bis 31.12.9999
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