§ 7 LuftAV Versagerbeseitigung

LuftAV - Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsEinsatz eines Hubschraubers mit
      1. a)Litera aWindenausrüstung oder Lasthaken,
      2. b)Litera beinem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
      3. c)Litera ceinem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
      4. d)Litera dZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      5. e)Litera eDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
      6. f)Litera fPersonentragvorrichtung.
    2. 2.Ziffer 2Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
    3. 3.Ziffer 3Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
  2. (2)Absatz 2,Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SprengV gilt nicht.

In Kraft seit 03.07.2019 bis 31.12.9999
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