Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden. Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer eins, AStV angewendet werden.
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