Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3 bis Ziffer 6, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
In Kraft seit 24.09.2019 bis 31.12.9999
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