Gesamte Rechtsvorschrift LT-V

Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung

LT-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 2 LT-V


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3 bis Ziffer 6, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.

§ 3 LT-V


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

§ 4 LT-V


Die Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 5 LT-V


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, ABl. Nr. L 114 vom 4.5.2018 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, Amtsblatt Nummer L 114 vom 4.5.2018 Seite 1, umgesetzt.

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