§ 3 LT-V

LT-V - Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
In Kraft seit 24.09.2019 bis 31.12.9999
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