§ 30 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 30

 

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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