§ 31 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

VI. Abschnitt

 

Von den öffentlichen Interessentenstraßen

 

Allgemeines

 

§ 31

 

(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.

 

(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die Bezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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