§ 33 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Satzung

 

§ 33

 

(1) Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

b)

die Beschreibung des Verlaufs der öffentlichen Interessentenstraße sowie die Festlegung allfälliger Benutzungsbeschränkungen; solche Benutzungsbeschränkungen dürfen die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen;

c)

die Namen und Anschriften der Interessenten nach dem Stand zur Zeit der Bildung der Straßengenossenschaft und die Bezeichnung der Grundstücke, an denen sie Rechte im Sinn des § 32 Abs 3 lit a bis c haben;

d)

die Rechte und Pflichten der Interessenten, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung des Aufwands der Genossenschaft und die Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung;

e)

die Organe der Genossenschaft einschließlich des jeweiligen Aufgabenbereiches, der Bestellung und Funktionsdauer sowie die Beschlusserfordernisse;

f)

Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nach außen und die Fertigung von Urkunden;

g)

Regelungen über die Abwicklung der Verbindlichkeiten und des Vermögens im Fall der Auflösung der Genossenschaft.

 

(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

 

(3) Steht ein Grundstück im Sinn des § 32 Abs 3 lit a im Eigentum mehrerer Personen, gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als ein Interessent. Bei Abstimmungen zählen unterschiedliche Stimmabgaben als Ablehnung, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßengenossenschaft ist jeder Miteigentümer wählbar. Sinngemäßes gilt für mehrere Berechtigte im Sinn des § 32 Abs 3 lit b und c.

In Kraft seit 18.10.2002 bis 31.12.9999
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