§ 30 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 30

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Als Grundlage einerfür eine Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 derist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,Gemeindeverbändegesetz zu seinbilden.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 30

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Als Grundlage einerfür eine Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 derist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,Gemeindeverbändegesetz zu seinbilden.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

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