Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Um allen Netzbenutzern gemäß § 3 Abs. 2 standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.Um allen Netzbenutzern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (§ 36 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010).Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (Paragraph 36, Absatz 2, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,).
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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