Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
2.Ziffer 2„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
3.Ziffer 3„Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
4.Ziffer 4„Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWhüber 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
5.Ziffer 5„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
6.Ziffer 6„Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
7.Ziffer 7„Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
8.Ziffer 8„Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
9.Ziffer 9„Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
10.Ziffer 10„Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
11.Ziffer 11„Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;„Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 72, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 107 aus 2011,;
12.Ziffer 12„Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
13.Ziffer 13„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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