§ 24 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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