§ 21 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest drei Mitglieder der Kurie des Landes und drei Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung anwesend sind; darunter müssen sich auch jene Mitglieder befinden, die für die jeweilige Kurie die Stimme abgeben können.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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