§ 16 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ein Beschluss kommt wie folgt zustande:

a)

in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4), vorbehaltlich der lit. b:

Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land);

b)

bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 14 Abs. 2 gesondert ausgewiesen ist: Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);

c)

in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 5): Zustimmung

1.

der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und

2.

einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a bis c (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied);

d)

bei Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 18) sowie bei der Aufnahme weiterer Mitglieder oder deren Abberufung (§ 10 Abs. 6): Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern;

e)

bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 14 Abs. 4): Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);

f)

in sonstigen Angelegenheiten: Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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