§ 18 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,

a)

dass die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung der Gesundheitsplattform unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen innerhalb angemessener Frist vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat;

b)

dass jedes Mitglied ein Antragsrecht hat und Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für Sitzungen der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bei der vorsitzenden Person einzubringen sind;

c)

dass Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können;

d)

wie die Aufgaben nach § 29 lit. b (Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds) auf die Geschäftsführung aufzuteilen ist, wenn diese durch mehr als eine Person erfolgt;

e)

dass ein Ausschuss zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 52b Abs. 2 des Ärztegesetzes eingerichtet wird.

(3) In der Geschäftsordnung können weiters

a)

näher bestimmte laufende Aufgaben der Gesundheitsplattform aus dem Bereich der Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4) der Geschäftsführung oder jener Person übertragen werden, die den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt, wobei im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person auch festzulegen ist, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden, sowie

b)

die Zulässigkeit der Abhaltung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz und der Beschlussfassung im Umlaufweg sowie die nähere Vorgangsweise dazu festgelegt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 26/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 LGFG
§ 19 LGFG