§ 24 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse gemeinsam.

(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse gemeinsam.

(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

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