§ 6 LFPD-NebLV (Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 6 LFPD-NebLV Inkrafttreten
LFPD-NebLV - Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 LFPD-NebLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 LFPD-NebLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung (LFPD-NebLV) Fundstelle
0 Kommentare zu § 6 LFPD-NebLV