§ 2 LFPD-NebLV (Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung), Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin - JUSLINE Österreich
§ 2 LFPD-NebLV Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin
LFPD-NebLV - Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung betraut, ist die Tätigkeit je Schule im Ausmaß von 1,1 Wochenstunden pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte der Unterrichtserteilung gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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