Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt römisch zwei des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.
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