Gesamte Rechtsvorschrift LFPD-NebLV

Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung

LFPD-NebLV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LFPD-NebLV Tätigkeit an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten


Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung von Nebenleistungen an einer mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtung (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder Versuchsanstalt betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit für jeweils zwei tatsächlich geleistete Stunden dem Ausmaß von 1,1 Wochenstunden der Unterrichtserteilung gleichzuhalten.

§ 2 LFPD-NebLV Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin


Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung betraut, ist die Tätigkeit je Schule im Ausmaß von 1,1 Wochenstunden pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte der Unterrichtserteilung gleichzuhalten.

§ 3 LFPD-NebLV Betreuung von IT-Arbeitsplätzen


  1. (1)Absatz eins,Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
    2. 2.Ziffer 2die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    3. 3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    5. 5.Ziffer 5die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Wochenstunden

bis 200

2,75

201 bis 400

3,63

401 bis 500

4,125

501 bis 600

4,62

601 bis 700

5,115

701 bis 800

5,61

801 bis 900

6,105

901 bis 1000

6,6

1001 bis 1100

7,095

1101 bis 1200

7,59

1201 bis 1300

8,085

1301 bis 1400

8,58

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.

§ 4 LFPD-NebLV Betreuung der Schulbibliothek


Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek betraut, ist diese Tätigkeit, wenn die Schule mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist, in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

  1. 1.Ziffer einsals 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schülerinnen und Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),als 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600 Schülerinnen und Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. 2.Ziffer 2als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schülerinnen und Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch zwei (über 600 Schülerinnen und Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. 3.Ziffer 3als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schülerinnen und Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch drei (über 1000 Schülerinnen und Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

§ 5 LFPD-NebLV Verbot der Mehrfachberücksichtigung


Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt römisch zwei des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.

§ 6 LFPD-NebLV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

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