§ 8 LF-VOLV (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen), Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - JUSLINE Österreich
§ 8 LF-VOLV Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
LF-VOLV - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach §§ 195 und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraphen 195, und 197 LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck;
6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 196, LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10, bis 13;
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