§ 16 LF-VOLV Übergangsbestimmungen

LF-VOLV - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3,, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
  3. (3)Absatz 3,§ 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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