Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
1.Ziffer einsfür Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
2.Ziffer 2für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2)Absatz 2,Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wieIm Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1.Ziffer einsAbstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
2.Ziffer 2sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
3.Ziffer 3Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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