Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 431 Abs. 2 LAG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 431, Absatz 2, LAG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3)Absatz 3,Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
1.Ziffer einsdurch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt, und
2.Ziffer 2nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
(4)Absatz 4,Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
1.Ziffer einsnach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.Ziffer 2unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
3.Ziffer 3wenn nach Anhörung einer Ärztin bzw. eines Arztes im Sinne des § 240 Abs. 13 LAG gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,wenn nach Anhörung einer Ärztin bzw. eines Arztes im Sinne des Paragraph 240, Absatz 13, LAG gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
4.Ziffer 4befristet, wobei die Frist maximal vier Jahre betragen darf.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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