Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsVibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):
a)Litera aHand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,
b)Litera bGanzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;
2.Ziffer 2Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):
a)Litera agehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,),
b)Litera bstörender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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