§ 9 LF-KennV Information und Unterweisung

LF-KennV - Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 195, LAG informieren.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 197, LAG unterweisen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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