§ 3 LF-KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

LF-KennV - Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der GefahrenklassenEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach Paragraph 227, Absatz 3, LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
    1. 1.Ziffer einsakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. 2.Ziffer 2spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    3. 3.Ziffer 3Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    4. 4.Ziffer 4schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    5. 5.Ziffer 5Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. 6.Ziffer 6Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. 7.Ziffer 7Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
  2. (2)Absatz 2,Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz eins, sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsfür entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
      1. a)Litera a5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
      2. b)Litera b50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3);
    2. 2.Ziffer 2für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
      1. a)Litera a50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
      2. b)Litera b500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2),
      3. c)Litera c2 500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3);
    3. 3.Ziffer 31 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1;
    4. 4.Ziffer 42,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a)Litera aGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5),
      2. b)Litera bentzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
      3. c)Litera coxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4);
    5. 5.Ziffer 520 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3);
    6. 6.Ziffer 650 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a)Litera aoxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3,
      2. b)Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1,
      3. c)Litera cKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      4. d)Litera dReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      5. e)Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5);
    7. 7.Ziffer 7200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12);
    8. 8.Ziffer 8für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Absatz 2 :
      1. a)Litera aexplosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
      2. b)Litera bentzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7),
      3. c)Litera cselbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8),
      4. d)Litera dpyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      5. e)Litera eselbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
      6. f)Litera forganische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15),
      7. g)Litera gakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3,
      8. h)Litera hspezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 227 Abs. 2 LAG muss erfolgen mit:Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG muss erfolgen mit:
    1. 1.Ziffer einsGefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in Paragraph 223, Absatz 3, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. 2.Ziffer 2Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 3, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG aufweist und in Anlage 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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