Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.
(2)Absatz 2,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass
1.Ziffer einsdiese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
2.Ziffer 2diese, sofern sie eine der in Anlage 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.
(4)Absatz 4,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
1.Ziffer einsden gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
2.Ziffer 2sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer widmet und
3.Ziffer 3für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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