§ 6 LF-KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

LF-KennV - Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  2. (2)Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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