Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2)Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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