Gesamte Rechtsvorschrift LF-KennV

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

LF-KennV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LF-KennV Allgemeine Vorschriften


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten als
    1. 1.Ziffer einsSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevante Aussage trifft,
    2. 2.Ziffer 2Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt,
    3. 3.Ziffer 3Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt,
    4. 4.Ziffer 4Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt,
    5. 5.Ziffer 5Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel,
    6. 6.Ziffer 6Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Z 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Ziffer 2, bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert,
    7. 7.Ziffer 7Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet,
    8. 8.Ziffer 8Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z 7 verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Ziffer 7, verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert,
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist,
    10. 10.Ziffer 10Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
    11. 11.Ziffer 11Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint,
    12. 12.Ziffer 12Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird,
    13. 13.Ziffer 13Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme,
    14. 14.Ziffer 14Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
    2. 2.Ziffer 2in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
    4. 4.Ziffer 4so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6,Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

§ 2 LF-KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter


  1. (1)Absatz eins,Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:Die Kennzeichnung nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsGefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. 2.Ziffer 2Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 2 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kannDie Kennzeichnung nach Absatz eins, kann
    1. 1.Ziffer einsdurch zusätzliche Informationen ergänzt werden,
    2. 2.Ziffer 2beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:Die Kennzeichnung nach Absatz eins, ist wie folgt anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsin gut sichtbarer Weise,
    2. 2.Ziffer 2als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
    3. 3.Ziffer 3ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
    4. 4.Ziffer 4auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
  5. (5)Absatz 5,Wenn nach § 227 Abs. 2 LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchWenn nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. 1.Ziffer einseine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 197, LAG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.
  6. (6)Absatz 6,Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchBei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Absatz eins, entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Absatz eins, entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. 1.Ziffer einseine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 197, LAG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme
    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen informiert und unterwiesen werden.

§ 3 LF-KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche


  1. (1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der GefahrenklassenEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach Paragraph 227, Absatz 3, LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
    1. 1.Ziffer einsakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. 2.Ziffer 2spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    3. 3.Ziffer 3Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    4. 4.Ziffer 4schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    5. 5.Ziffer 5Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. 6.Ziffer 6Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. 7.Ziffer 7Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
  2. (2)Absatz 2,Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 1 sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz eins, sind grundsätzlich 1 000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsfür entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
      1. a)Litera a5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
      2. b)Litera b50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3);
    2. 2.Ziffer 2für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
      1. a)Litera a50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1),
      2. b)Litera b500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2),
      3. c)Litera c2 500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3);
    3. 3.Ziffer 31 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1;
    4. 4.Ziffer 42,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a)Litera aGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5),
      2. b)Litera bentzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
      3. c)Litera coxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4);
    5. 5.Ziffer 520 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3);
    6. 6.Ziffer 650 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a)Litera aoxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3,
      2. b)Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1,
      3. c)Litera cKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      4. d)Litera dReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      5. e)Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5);
    7. 7.Ziffer 7200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12);
    8. 8.Ziffer 8für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Absatz 2 :
      1. a)Litera aexplosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
      2. b)Litera bentzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7),
      3. c)Litera cselbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8),
      4. d)Litera dpyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      5. e)Litera eselbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
      6. f)Litera forganische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15),
      7. g)Litera gakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3,
      8. h)Litera hspezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 227 Abs. 2 LAG muss erfolgen mit:Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach Paragraph 227, Absatz 2, LAG muss erfolgen mit:
    1. 1.Ziffer einsGefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in Paragraph 223, Absatz 3, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. 2.Ziffer 2Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 2 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;Warnzeichen nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 2, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG aufweist und in Anlage 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 223 Abs. 3 LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG aufweist und in Anlage 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anlage 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 223, Absatz 3, LAG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG aufweist und in Anlage 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.

§ 4 LF-KennV Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben


  1. (1)Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
    2. 2.Ziffer 2zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
    2. 2.Ziffer 2zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

§ 5 LF-KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben


  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. 4.Ziffer 4sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
    Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den §§ 2 oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  3. (3)Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
    1. 1.Ziffer einsentsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  4. (4)Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
    1. 1.Ziffer einseine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
    3. 3.Ziffer 3am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. 4.Ziffer 4entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

§ 6 LF-KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen


  1. (1)Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  2. (2)Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 7 LF-KennV Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen


  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anlage 2 entspricht,
    2. 2.Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
    3. 3.Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
    4. 4.Ziffer 4die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
    5. 5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  2. (2)Absatz 2,Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einsderen Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
    2. 2.Ziffer 2die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
    3. 3.Ziffer 3die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
    4. 4.Ziffer 4die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
    5. 5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  3. (3)Absatz 3,Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

§ 8 LF-KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen


  1. (1)Absatz eins,Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
    2. 2.Ziffer 2diese, sofern sie eine der in Anlage 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert wird.
  4. (4)Absatz 4,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
    1. 1.Ziffer einsden gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
    2. 2.Ziffer 2sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer widmet und
    3. 3.Ziffer 3für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

§ 9 LF-KennV Information und Unterweisung


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 195, LAG informieren.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 197, LAG unterweisen.

§ 10 LF-KennV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt samt Anhängen und Anlagen am 1. September 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
    1. 1.Ziffer einsBurgenland: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV), LGBl. Nr. 11/2002;Burgenland: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2002,;
    2. 2.Ziffer 2Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002;Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Oktober 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2002,;
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreich: Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO), LGBl. 9020/9-0;
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. KennV - LF), LGBl. Nr. 105/2002;Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Kennzeichnungsverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. KennV - LF), Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2002,;
    5. 5.Ziffer 5Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Salzburger Kennzeichnungsverordnung - S. KennV), LGBl. Nr. 30/2005, insoweit als sie für die dem LAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstätten gilt;Salzburg: Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Salzburger Kennzeichnungsverordnung - S. KennV), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2005,, insoweit als sie für die dem LAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstätten gilt;
    6. 6.Ziffer 6Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO), LGBl. Nr. 83/2002;Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO), Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2002,;
    7. 7.Ziffer 7Tirol: § 1 lit. g der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO), LGBl. Nr. 96/2001;Tirol: Paragraph eins, Litera g, der Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO), Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,;
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37 aus 2000,;
    9. 9.Ziffer 9Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (Wiener Kennzeichnungsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 39/2000.Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (Wiener Kennzeichnungsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2000,.
  3. (3)Absatz 3,In § 2 Abs. 1 Z 1 und in § 3 Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Änderung in der Anlage 1 (Schilder) tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 2 LF-KennV



Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN
, Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN
SicherheitsfarbeBedeutungHinweise – Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand,
Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung
Halt, Stillstand,, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht
Überprüfung
Achtung, Vorsicht, Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

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