§ 2 LF-Hitze-V Begriffsbestimmungen

LF-Hitze-V - Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
  2. (2)Absatz 2,Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auftreten kann.
  3. (3)Absatz 3,Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
In Kraft seit 06.03.2026 bis 31.12.9999
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