Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 424 Abs. 1 Z 2 LAG strafbar. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 424, Absatz eins, Ziffer 2, LAG strafbar.
In Kraft seit 06.03.2026 bis 31.12.9999
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