Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
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