§ 7 LF-Hitze-V Information und Unterweisung

LF-Hitze-V - Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1.Ziffer einspotenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. 2.Ziffer 2Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. 3.Ziffer 3Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. 4.Ziffer 4Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
  5. 5.Ziffer 5Möglichkeit einer Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, BGBl. II Nr. 54/2024.Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,.
In Kraft seit 06.03.2026 bis 31.12.9999
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