§ 12 LF-BS-V Sehhilfen

LF-BS-V - Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsAbstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
    2. 2.Ziffer 2Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
    3. 3.Ziffer 3die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsEinstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
    2. 2.Ziffer 2Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
  3. (3)Absatz 3,Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins, und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 LF-BS-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 LF-BS-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 LF-BS-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 LF-BS-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 LF-BS-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 LF-BS-V
§ 13 LF-BS-V