Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsAbstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
2.Ziffer 2Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
3.Ziffer 3die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
1.Ziffer einsEinstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
2.Ziffer 2Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
(3)Absatz 3,Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins, und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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