Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bildschirm und Tastatur
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsDie Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich bringen.
2.Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
3.Ziffer 3Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muss möglich sein.
4.Ziffer 4Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
5.Ziffer 5Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können.
6.Ziffer 6Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
7.Ziffer 7Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
8.Ziffer 8Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen.
(2)Absatz 2,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
1.Ziffer einsDie Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
2.Ziffer 2Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
3.Ziffer 3Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
4.Ziffer 4Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 LF-BS-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LF-BS-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 LF-BS-V