Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
1.Ziffer einsArbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
2.Ziffer 2Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
3.Ziffer 3Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
4.Ziffer 4Die Rückenlehne muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder der fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist oder auf Wunsch, eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 LF-BS-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LF-BS-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 LF-BS-V