§ 14 LF-BS-V Information

LF-BS-V - Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 236 Abs. 8 LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegtob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz 8, LAG, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, vorliegt
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 236 Abs. 8 Z 4 LAG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 236, Absatz 8, Ziffer 4, LAG und
    4. 4.Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2,Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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