§ 16 LF-BS-V Schlussbestimmungen

LF-BS-V - Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ausnahmen und Abweichungen
  1. (1)Absatz eins,Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4, und 5 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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