§ 2 LF–JSVO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

LF–JSVO - Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins, bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
      1. a)Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. b)Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      3. c)Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      4. d)Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      5. e)Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      6. f)Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      7. g)Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      8. h)Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
      9. i)Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
      10. j)Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
      11. k)Litera kAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      12. l)Litera lArbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11, und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.
  4. (4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG:Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 5, LAG:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Verwendung von
      1. a)Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b)Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
      3. c)Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d)Litera dStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    1. 2.Ziffer 2Arbeiten unter Verwendung von
      1. a)Litera aentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
      2. b)Litera boxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      3. c)Litera centzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d)Litera dentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      5. e)Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f)Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g)Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h)Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i)Litera ioxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      10. j)Litera joxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
      11. k)Litera korganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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